§ 36 Verfahren bei Fällen des Artikels 68 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1348
Stand: 12.06.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AsylVfG%201992/36#abs-1 (1) Das Bundesamt übermittelt in den Fällen des Artikels 68 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1348 mit der Zustellung der Entscheidung den Beteiligten eine Kopie des Inhalts der Asylakte.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AsylVfG%201992/36#abs-2 (2) Anträge nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsandrohung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen; dem Antrag soll der Bescheid des Bundesamtes beigefügt werden. Der Ausländer ist hierauf hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung ist mit der Maßgabe, dass die Frist nach § 58 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung drei Monate beträgt, entsprechend anzuwenden. Die Entscheidung soll im schriftlichen Verfahren ergehen; eine mündliche Verhandlung, in der zugleich über die Klage verhandelt wird, ist unzulässig. Die Entscheidung soll innerhalb von einer Woche nach Ablauf der Frist des Satzes 1 ergehen. Die Kammer des Verwaltungsgerichts kann die Frist nach Satz 5 um jeweils eine weitere Woche verlängern. Die zweite Verlängerung und weitere Verlängerungen sind nur bei Vorliegen schwerwiegender Gründe zulässig, insbesondere wenn eine außergewöhnliche Belastung des Gerichts eine frühere Entscheidung nicht möglich macht. Das Gericht teilt dem Bundesamt das Datum der Bekanntgabe der Entscheidung mit. Die Entscheidung ist ergangen, wenn die vollständig unterschriebene Entscheidungsformel der Geschäftsstelle der Kammer vorliegt. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Anordnung und Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes und die Anordnung und Befristung nach § 11 Absatz 7 des Aufenthaltsgesetzes sind ebenso innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung bleibt hiervon unberührt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AsylVfG%201992/36#abs-3 (3) Die Aussetzung der Abschiebung darf nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten nicht angegeben worden sind, bleiben unberücksichtigt, es sei denn, sie sind gerichtsbekannt oder offenkundig. Ein Vorbringen, das nach § 25 Absatz 2 im Verwaltungsverfahren unberücksichtigt geblieben ist, sowie Tatsachen und Umstände im Sinne des § 25 Absatz 1, die der Ausländer im Verwaltungsverfahren nicht angegeben hat, kann das Gericht unberücksichtigt lassen, wenn andernfalls die Entscheidung verzögert würde.
Wird zitiert von 2.451 Entscheidungen zu § 36 AsylG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Minden, 26.03.2019 – 10 L 1297/18.AZitiert von 6
- BVerwG, 20.02.2020 – 1 C 19/19Vereinbarkeit der Verbindung einer Asylablehnung als offensichtlich unbegründet mit einer Abschiebungsandrohung nach der "Gnandi"-Entscheidung des EuGHZitiert von 163
- BVerwG, 20.02.2020 – 1 C 22/19Zitiert von 10
- BVerwG, 20.02.2020 – 1 C 20/19Zitiert von 3
- BVerwG, 20.02.2020 – 1 C 21/19Zitiert von 7
- BVerfG, 14.05.1996 – 2 BvR 1516/93 · Asylrecht; FlughafenverfahrenZitiert von 691
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 16.09.2026 – 6 L 2264/26.AWeiteranwendung des bisherigen Asylverfahrensrechts auf vor dem 12. Juni 2026 gestellte Asylanträge Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- VG Köln, 08.09.2026 – 4 L 2167/26.AAsylrecht: Eilantrag gegen Abschiebungsandrohung nach Ablehnung eines Folgeantrags als offensichtlich unbegründet Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 1
- VG Minden, 02.09.2026 – 15 L 1074/26.AVorläufiger Rechtsschutz gegen die Ablehnung eines Asylfolgeantrags als unzulässig Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 36 AsylG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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31.07.2016 Ausfertigung
§ 36 neu gefasst durch Artikel 6 des Gesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I 1939)
BGBl. 2016 I S. 1939
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20.10.2015 Ausfertigung
§ 36 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I 1722)
BGBl. 2015 I S. 1722
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